Bereitstellung, Einbau, Wartung, Ablesung: Wir sind Ihr kompetenter und verlässlicher Ansprechpartner rund um den Zähler. Als Netzbetreiber sind wir grundsätzlich auch zuständig für den Betrieb von Messstellen (§2 Nr.4 Messstellenbetriebsgesetz).
Messstellen und Digitalisierung
Die Zähler werden digital. Sie müssen es werden, denn die Energiewende braucht ein intelligentes Stromnetz. Der Einbau moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme ist unsere Aufgabe. Als so genannter grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir in unserem Netzgebiet dazu verpflichtet, dies bis zum Jahr 2032 flächendeckend umzusetzen. Geregelt ist dies im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) und dem darin enthaltenen Messstellenbetriebsgesetz. Es legt nicht nur Preisobergrenzen fest, sondern auch Fristen für den Einbau, die sich nach Verbrauch und Leistung richten. Sie laufen erst, wenn der Einbau der Messsysteme technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Dabei wird unterschieden zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die wichtigsten Fragen beantworten wir hier:
Warum brauchen Sie neue Messeinrichtungen?
Der Zählerwechsel ist ein wichtiges Instrument der Energiewende. Für die Steuerung und optimale Auslastung müssen die Stromnetze „intelligenter“ werden.
Ist der Zählerwechsel verpflichtend?
Ja, die Einbaupflicht ist gesetzlich geregelt. Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Was sind moderne Messeinrichtungen?
Moderne Messeinrichtungen sind Stromzähler, die den Verbrauch besser veranschaulichen als die bisherigen Stromzähler (Ferraris-Zähler). Sie können sich Ihren Energieverbrauch der vergangenen 24 Monate anzeigen lassen. An Dritte werden die Daten nicht übertragen.
Was sind intelligente Messsysteme?
Während die moderne Messeinrichtung nur Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem diese zudem an legitimierte Dritte übermitteln. Das System kombiniert eine moderne Messeinrichtung mit einem Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway). Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Die Kommunikationsmodule wurden in einem aufwändigen Verfahren vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.
Wann wird welches Messsystem eingebaut?
Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, ist von Ihrem Stromverbrauch pro Jahr abhängig. Bei Erzeugungsanlagen entscheidet deren Leistung. Die entsprechenden Verbrauchs- und Leistungsgrenzen entnehmen Sie bitte unserer Homepage.
Wie werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb abgerechnet?
Sofern nicht anders vereinbart, rechnen wir die Entgelte wie gewohnt über Ihren Stromlieferanten ab. Dieser entscheidet, ob er Preisveränderungen weiterberechnet. Messstellenbetreiber müssen sich bei intelligenten Messsystemen an die gesetzliche Preisobergrenze halten. Informationen dazu und zu den aktuellen Entgelten erhalten Sie auf unserer Homepage.
Messstellenbetrieb durch Dritte
Als Kunde haben Sie das Recht, den Betrieb der Messstelle auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen (§5 Messstellenbetriebsgesetz).
Downloads
- Messstellen- und Messrahmenvertrag (zip, 2 MB)
Transparenz für Sie: So werden Messstellen geprüft
Misst Ihr Zähler richtig? Das können Sie nach §39 Mess- und Eichgesetz mit der amtlichen Befundprüfung feststellen lassen. Die staatlich anerkannte Prüfstelle können Sie dabei frei wählen. Wichtig: Wenn Sie den Antrag nicht bei uns stellen, sind Sie dennoch verpflichtet, uns über den Antrag zu informieren (§8 Abs.2 StromGVV).
Während der Befundprüfung dürfen Sie anwesend sein. Sie klärt, ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die Fehlergrenzen aus dem Gesetz einhält, der Bauartzulassung entspricht und die wesentlichen Anforderungen nach §6 Mess- und Eichgesetz erfüllt. Entspricht das Messgerät nicht den Anforderungen, trägt der Betreiber die Kosten der Prüfung, ansonsten Sie als Antragsteller. Weitere Informationen erhalten Sie bei unserem Kundenservice.
Ansprechpartner
Telefon: 04823 990-0
kundenzentrum@stadtwerke-wilster.de
Gasabrechnung G 685
Die Gasabrechnung wird gemäß den Eichvorschriften (Eichgesetz und Eichordnung) und dem DVGW-Regelwerk G 685 durchgeführt. In diesem Arbeitsblatt des „Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW)“ sind die Verfahren zur Ermittlung der thermischen Energie beschrieben. Dabei unterliegen wir den Kontrollen der Eichbehörde.
Erdgasverbrauch
Der Erdgasverbrauch wird von einem geeichten Gaszähler gemessen. Der Gaszähler misst dabei das Betriebsvolumen (Vb) des durchfließenden Erdgases. Die Maßeinheit ist Kubikmeter (m³). Der Erdgasverbrauch errechnet sich aus der Differenz des Zählerstandes zu Beginn und Ende einer Abrechnungsperiode (in der Regel ein Jahr).
Zustandszahl
Die Zustandszahl (z) beschreibt durch den Druck und Temperatur bestimmten Zustand des Gases und ergibt sich aus dem Verhältnis von Volumen im Normzustand (Vn)und im Betriebszustand (Vb). Benötigt wird hierzu der Druck, der am Gaszähler herrscht (peff). Das sind in der Regel 22mbar oder 23 mbar. Die Temperatur, die hier zur Berechnung herangezogen wird, wurde deutschlandweit auf 15°C (Teff) festgelegt.
Mit folgender Formel berechnet sich die Zustandszahl (z):
z = Tn/Tn+t ▪ (Pamb + Peff)/Pn ▪ 1/K
z | Zustandszahl |
Tn | Normtemperatur = 273,15 K (0°C) |
t | festgelegte Gastemperatur (15°C) |
Pamb | Luftdruck (1015,64 mbar) |
Peff | Effektivdruck = Betriebsdruck (22 mbar bzw. 23 mbar) |
Pn | Normdruck (1013,25 mbar) |
K | Kompressibilitätszahl (1) |
H | mittlere geodätische Höhe der Höhenzone in m |
Vn | Normvolumen [m³] |
Vb | Betriebsvolumen [m³] |
Abrechnungsbrennwert
Da Erdgas ein Naturprodukt ist und die Gasqualität daher schwankt, muss der Brennwert für die Abrechnungszeitspanne ermittelt werden. Die Stadtwerke Wilster bekommen monatlich den Abrechnungsbrennwert vom vorgelagerten Netzbetreiber mitgeteilt. Für die Jahresermittlung werden die monatlichen Brennwerte mengengewichtet ermittelt.
Thermische Energiemenge
Zur Berechnung der tatsächlich bezogenen thermischen Energiemenge (E) wird das am Gaszähler abgelesene Betriebsvolumen (Vb) multipliziert mit der Zustandszahl (z) und dem Abrechnungsbrennwert (Hs, eff):
E = Vb ▪ z ▪ Hs,eff