Abrechnung

Förderung

Hier finden Sie Informationen zum System der EEG-Vergütung.

Hinweis: Bei Stromerzeugungsanlagen gibt es viele Sonderregelungen, oft ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb haben Angaben auf dieser Seite reinen Informationscharakter und stellen keine rechtliche Beratung dar. Zudem gelten sie nur für Neuanlagen, die ab 2019 in Betrieb gegangen sind. Fragen beantworten wir gerne.

Wofür erhalten Sie eine Förderung nach EEG und KWKG?

Sonne, Wasser, Wind, Biomasse – wird Strom aus regenerativen Quellen in das Netz eingespeist, regelt das EEG die Förderung.

Nach KWKG wird die Erzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) gefördert, die zudem Wärme liefern. Es ist auch eine Förderung für den Strom möglich, der nicht in das Netz eingespeist wird (Eigenverbrauch). Dafür brauchen Sie einen Zulassungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Sonderregelung Mieterstrom: Eine Fördermöglichkeit besteht auch für den Strom, der mit einer nach EEG geförderten Anlage gewonnen wird und in Mietshaus selbst verbraucht wird.

Welche Anlagen werden gefördert und in welcher Höhe?

Für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gibt es drei Kategorien, die nach dem EEG gefördert werden: Anlagen bis 10 kW, 10 bis 40 kW und über 40 bis 100 kW. Für Anlagen, die nicht auf Gebäuden montiert sind, gelten bis 100 kW andere Förderansprüche. Ist die Anlage größer als 100 kW, muss der Betreiber einen Drittvermarkter finden, der ihm den Strom abkauft.

Für Wasserkraft-, Windkraft- und sonstige Anlagen existieren eigene Regelungen zur Förderung.

Die Förderansprüche für KWK-Anlagen hängen vom Datum der Inbetriebnahme ab. Sie werden bei der Zulassung von der BAFA festgelegt.


EEG-Umlage und Eigenversorgung

Mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zum 01. Januar 2023 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien wird künftig durch den Bund (Klima- und Transformationsfond) ausgeglichen. Dies gilt nicht für etwaige noch bestehende Forderungen und Korrekturen der Vorjahre, diese erfolgen weiterhin nach den bisherigen gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung der EEG-Umlage.

Was ist Eigenverbrauch?

Die Voraussetzung definiert das EEG: Stromverbraucher und Anlagenbetreiber muss die selbe natürliche oder juristische Person sein, der Strom muss im gleichen Gebäude und/oder auf dem gleichen Grundstück verbaut werden und nicht durch das öffentliche Stromnetz fließen.

Ist eine Anforderung nicht erfüllt, liegt ein Drittverbrauch vor. Das bedeutet: Die EEG-Umlage müssen Sie in voller Höhe zahlen, unabhängig vom Alter der Anlage. Die Abwicklung mit dem Betreiber der Anlage übernimmt der Betreiber des Übertragungsnetzes – für unser Netzgebiet ist das die TenneT TSO GmbH. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der TenneT.


Vergütungsverzicht

Auf die Vergütung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verzichten, seit das EEG 2017 in Kraft getreten ist. Das zeigt zum Beispiel eine Ausnahme von der EEG-Umlage: Wenn Sie sich vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und für den übrigen Strom keine Marktprämie, Einspeisevergütung oder Flexprämie in Anspruch nehmen, müssen Sie für diese Menge keine EEG-Umlage zahlen.

Die Voraussetzung ist, dass Sie die Vereinbarung zum Verzicht unterzeichnen. Sie finden sie in unserem Download-Center.

Detailliertere Fragen beantworten wir Ihnen gerne telefonisch oder per Mail.


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Ansprechpartner

Einspeise-Team Abrechnung

Telefon: 04821 774-203
einspeisung@stadtwerke-steinburg.de

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